Mit einem solchen Vertrag wird zwar pro Grundstück ein Baurecht begründet, aber die Grundeigentümer können alle Rechte gegenüber dem Bauberechtigten nur gemeinsam ausüben. Ein Gesamtbaurecht führt deshalb - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht automatisch zu baulich unselbständigen Gebäudeteilen, denn das Baurecht kann diesfalls nur als Gesamtes, d.h. das ganze Gebäude betreffend, übertragen werden.