Gesamtbaurechte entsprechen gerade bei Grossüberbauungen (Einkaufszentren, Parkgaragen) unbestreitbar einem praktischen Bedürfnis und sind nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. ISLER/CONSTANTINI, BSK-ZGB II, N 34 f zu Art. 779 ZGB). Um den dagegen geäusserten Bedenken zu begegnen schlägt die Lehre den Abschluss eines einzigen Baurechtsvertrages zwischen allen beteiligten Grundeigentümern als Baurechtsgeber und dem Bauberechtigten vor. Mit einem solchen Vertrag wird zwar pro Grundstück ein Baurecht begründet, aber die Grundeigentümer können alle Rechte gegenüber dem Bauberechtigten nur gemeinsam ausüben.