15. Im Ergebnis geht die Kammer von guten Gründen aus, weshalb Art. 675 Abs. 2 ZGB - bzw. die vom Bundesgericht daraus gezogene Auslegung - für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. 16. Einer Eintragung steht auch die Figur eines Gesamtbaurechts nicht im Wege: