Wird diese ratio legis nicht tangiert, gibt es keinen Grund, das Verbot und damit Art. 675 Abs. 2 ZGB unbesehen anzuwenden. 14. Die Gefahr, dass das hier fragliche Bauwerk zerstört oder zum Gebrauch untauglich gemacht werden könnte, weil die Entscheidmacht über seine voneinander abhängigen Teile unterschiedlichen Rechtsträgern zukommt, besteht nicht. Die A.________ ist als originäre Eigentümerin Rechtsträgerin am ganzen Tunnel. Daran wird sich angesichts der öffentlich-rechtlichen Regelung der Nationalstrassen auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts ändern.