13. Nach Ansicht der Kammer ist dieser Gesichtspunkt jedoch sehr wohl von Bedeutung. Die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 675 Abs. 2 ZGB hat gezeigt, was ratio legis dieser Bestimmung ist: Das Verbot der Bestellung eines Baurechts soll zwar nicht auf den Wortlaut der Norm ("einzelne Stockwerke") beschränkt bleiben, sondern generell für Gebäudestandteile gelten. Sein Zweck besteht aber darin, zu verhindern, dass Zuständigkeiten an einem Bauwerk auseinanderfallen, mit der möglichen Konsequenz einer Beeinträchtigung des ganzen Bauwerks.