12. Weiter trägt die Beschwerdeführerin als wichtigen Grund vor, eine Veräusserung der Portalparzellen an Dritte sei - abgesehen vom Fall der Entwidmung - ausgeschlossen. Ein eigenständiges Verfügen über Teile der Tunnelbaute oder gar ein Abbruch eines Tunnelabschnittes komme aufgrund öffentlich-rechtlicher Gesetzesbestimmungen wie auch der Widmung nicht in Frage. Im Uebrigen seien auch die Bedenken, welche der Figur eines Gesamtbaurechts entgegen gebracht werden, verfehlt. Die JGK hält dem entgegen, das geringe Risiko eines "uneinheitlichen Bauwerks" spiele keine Rolle.