Dass sich die Verfügungsmacht nach öffentlichem Recht richtet, ist in der Tat ein Grund, die Gefahr des Auseinanderfallens von Zuständigkeiten praktisch auszuschliessen. Das öffentliche Recht spricht dem Bund gerade einheitlich Verfügungsmacht zu und verbietet die Veräusserung, so dass die Gefahr eines uneinheitlichen faktischen Verfügens rechtlich vernachlässigbar ist.