11. Die JGK bestreitet nicht, dass das Eigentum an den Nationalstrassen ausserbuchlich auf die Eidgenossenschaft übergegangen ist (BA, Seite 3). Ist der Bund aber von Gesetzes wegen Eigentümer aller Nationalstrassen- inkl. Tunnelabschnitten, besteht keine Gefahr des Auseinanderfallens von Zuständigkeiten in Bezug auf einzelne Segmente. Diese liegen vielmehr von Gesetzes wegen immer in einer Hand.