10. Als wichtigen Grund für eine Ausnahme beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die einschlägige öffentlich-rechtliche Gesetzgebung über die Nationalstrassen. Die Eidgenossenschaft sei auch ohne Baurechtsvertrag Eigentümerin der Tunnelbaute (Art. 8 Abs. 1 NSG), da sich das Eigentum an den Nationalstrassen aus dem Gesetz ergebe. Die eigentumsrechtlichen Verschiebungen seien im Grundbuch zivilrechtlich (bloss) abzubilden bzw. nach nachzuvollziehen. Die JGK will demgegenüber die Eintragung allein von privatrechtlichen Voraussetzungen abhängig machen.