8. Zu überlegen wäre höchstens, ob sich daran - in Zukunft - etwas ändern könnte. Oder anders gesagt: Muss bereits heute ein künftiges Auseinanderfallen der Verfügungsherrschaft (juristischer und damit tatsächlicher Natur) über Teile des Tunnels verhindert werden? Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte und überdies der Tunnel als Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu betrachten wäre, d.h. grundsätzlich ein Anwendungsfall von Art. 675 Abs. 2 ZGB vorläge, folgt daraus nicht zwingend die Verweigerung der Eintragung.