Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, welchen das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Hier hat die Eidgenossenschaft als alleinige Baurechtsinhaberin - und für die Portale als Grundeigentümerin - die alleinige Befugnis, über den Tunnel zu verfügen. Die Gefahr eines uneinheitlichen Verfügens über die einzelnen Gebäudeteile besteht - zumindest heute - deshalb nicht, da die Willensbildung als einzige Berechtigte bei der Eidgenossenschaft liegt.