7. Diese Gefahr besteht allerdings nur dann, wenn die einzelnen Teile eines baulich/statisch schicksalhaft miteinander verbundenen Gebäudes unterschiedliche Eigentümer haben. Ist nur eine Person Eigentümerin aller Gebäudeteile, so ist sie auch befugt, über das Gesamtschicksal der im Baurecht stehenden Gebäudeteile zu entscheiden.