Gemäss Bundesgericht soll Art. 675 Abs. 2 ZGB verhindern, dass die Ausübung der Eigentümerrechte an einem Bauteil schädigende Auswirkungen auf die anderen Bauteile ("Nachbarsobjekt") hat. Bestand und Gebrauch eines Baurechts dürfen mit anderen Worten nicht von einer anderen Baute und deren Eigentümer in dem Sinne abhängig sein, dass der Abbruch des Bauwerks notwendigerweise den Einsturz des Nachbarobjektes zur Folge hätte bzw. ohne Einwilligung des Nachbarn nicht durchgeführt werden könnte.