Das Grundbuchamt verlangte indes eine Erweiterung des Baurechts auf die beiden Portalgrundstücke, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören. Die verlangte Berichtigung wurde jedoch nicht beigebracht, worauf das Grundbuchamt die Anmeldung zur Eintragung abwies. Es beschied der Beschwerdeführerin, es liege ein unzulässiges Baurecht an einem Gebäudeteil vor. Eine Beschwerde bei der JGK blieb erfolglos In ihrer Beschwerde an das Obergericht hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren um Eintragung des unselbständigen Baurechts fest. Auszug aus den Erwägungen: (...)