28. Dass die Wahrung von Fristen zu den elementaren Aufgaben eines Anwaltes zählt, braucht nicht näher erörtert zu werden. Indem der mit der Wahrung der erbrechtlichen Ansprüche betraute Berufungskläger die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeits-, resp. Herabsetzungsklage unbenutzt verstreichen liess, ohne seine Mandantschaft über die Bedeutung deren Ablaufs aufzuklären, hat er in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sein Mandat schlecht erfüllt. Eine Vertragsverletzung als erste Voraussetzung für den geltend gemachten vertraglichen Haftungsanspruch ist gegeben. (…)