nicht anerkannt war, diese nicht im (Mit)besitz des Nachlassvermögens waren und daher einen Herabsetzungsanspruch nicht einredeweise geltend machen können, wäre zur Wahrung der Interessen der Berufungsbeklagten die Einhaltung der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – notwendig gewesen. Denn das Verstreichenlassen der Frist bedeutete den Untergang des Herabsetzungsanspruches und dadurch auch eine massive Verschlechterung der Verhandlungsposition für die aufgegleisten aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen.