27. Weil also die Erbenstellung der pflichtteilsgeschützten Nachkommen durch die eingesetzte Alleinerbin Frau XY. nicht anerkannt war, diese nicht im (Mit)besitz des Nachlassvermögens waren und daher einen Herabsetzungsanspruch nicht einredeweise geltend machen können, wäre zur Wahrung der Interessen der Berufungsbeklagten die Einhaltung der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – notwendig gewesen.