521 und Art. 533 Abs. 1 ZGB bedingt, was vorliegend die Einhaltung der sechsmonatigen Klagefrist vorausgesetzt hätte, zumal es sich bei den „Verjährungsfristen“ der genannten Bestimmungen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eigentliche Verwirkungsfristen handelt (BGE 98 II 176; BGE 102 II 193; BGE 135 III 97).