Ebenso wenig war das Verhalten von Frau XY. geeignet, bei den Nachkommen resp. beim Berufungskläger berechtigtes Vertrauen zu erzeugen, auf die Einreichung einer Herabsetzungsklage infolge Anerkennung der Erbenstellung und der Pflichtteilsansprüche verzichten zu können. Mangels Anerkennung der Erbenstellung der pflichtteilsgeschützten Nachkommen durch die eingesetzte Alleinerbin Frau XY., war aber nach dem vorstehend unter Ziff. 16 Gesagten ein Gestaltungsurteil notwendig, um die „virtuellen Erben“ zu vollen Erben zu machen. Dies wiederum hätte die fristgerechte Einreichung der Ungültigkeits-, resp. Herabsetzungsklage gemäss Art. 521 und Art.