7 26. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Berufungskläger weder durch den Verweis auf die notariellen erbrechtlichen Feststellungen im Erbschaftsinventar noch auf die Zustimmungserklärung von Frau XY. zu dessen Entwurf gelingt, eine Anerkennung der Erbenstellung und der Pflichtteilsansprüche der Nachkommen durch diese zu beweisen. Ebenso wenig war das Verhalten von Frau XY. geeignet, bei den Nachkommen resp.