SOMMER, Die Erbbescheinigung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1941). Unter diesen Umständen konnten die Nachkommen resp. der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, in Abweichung von der Rechtslage von der fristgerechten Einreichung einer Herabsetzungsklage zur Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche dispensiert zu sein.