Auf Seiten von Frau XY. wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass die Nachkommen im Fall der Nichteinigung zur Durchsetzung des Herabsetzungsanspruchs gerichtlich vorgehen müssen, was der Berufungskläger zunächst auch tat. Eine Prüfung der Rechtslage durch den rechtskundigen Berufungskläger hätte zudem zumindest Zweifel darüber wecken müssen, dass das Fehlen der Herabsetzungsklage beim Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen in den Feststellungen im Erbschaftsinventar als qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden kann (vgl. ROLAND PFÄFFLI, Erbrechtliche Auswirkungen auf das Immobiliarsachenrecht, successio 2009, 32 ff, Fn 32, mit Hinweis auf EDUARD