Eine bereits anerkannte Erbenstellung der Nachkommen war offenbar kein Thema. Am (…) unterbreitete Fürsprecher Z. dem Berufungskläger einen Lösungsvorschlag, der u.a. beinhaltete, dass die Nachkommen „auf die Geltendmachung der Herabsetzung“ verzichten (KAB 10). Am (…) wies der Berufungskläger Fürsprecher Z. darauf hin, dass die Klagefrist am (…) ausläuft (KAB 11) und am (…) wünschte er telefonisch von Fürsprecher Z. einen Verzicht auf die Wiederholung des Aussöhnungsversuchs (KB 6).