24. Am (…) schrieb Notar D. dem Berufungskläger im Zusammenhang mit der Eröffnung und Anfechtung des Erbvertrags, den Erben stehe selbstverständlich die gerichtliche Anfechtung des Erbvertrags offen (KAB 8). Die Reaktion des Berufungsklägers war nicht ein Hinweis auf die gemäss Inventar anerkannte Erbenstellung der Nachkommen. Vielmehr reichte er am (…) für die Nachkommen ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch für eine Ungültigkeits-, eventualiter Herabsetzungsklage ein (KB 5). Der diesbezügliche Aussöhnungsversuch verlief im Mai 2007 fruchtlos. Eine bereits anerkannte Erbenstellung der Nachkommen war offenbar kein Thema.