23. Aus den Unterlagen aus den Jahren 2006 bis 2009 geht nicht hervor, dass seitens der Nachkommen und des Berufungsklägers jemals vorgebracht worden wäre, Frau XY. habe die Erbenstellung der Nachkommen anerkannt. Erstmals findet sich die Darstellung, der Erbanspruch der Nachkommen (auf 1/8 des Nachlasses gemäss Entwurf Erbschaftsinventar, ausmachend pro Nachkomme (…)), bestehe nach wie vor, im Schreiben des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte vom 7. April 2010 (KB 14). Das Argument der Anerkennung der Erbenstellung der Nachkommen durch Frau XY. wird erstmals im Schreiben von Fürsprecher X. an Fürsprecher Y. vom (…) (KB 18) vorgebracht.