Aufgrund der Formulierung im 6 Inventar (Nachkommen haben Einsprache erhoben und sind „somit“ anerkannte Erben) musste sie – sofern sie sich überhaupt entsprechende Überlegungen machte – vielmehr davon ausgehen, dass die Feststellungen des Notars der Rechtslage entsprechen, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall war. Die vom Berufungskläger vorgenommene Auslegung der Zustimmungserklärung ist somit nicht vom Wissen und Willen von Frau XY. getragen. Jedenfalls fehlt ein entsprechender Nachweis, der die gegenläufigen Indizien entkräften würde.