Dies käme einer Zustimmung zu einem „qualifizierten Schweigen“ gleich, was auch deshalb nicht anzunehmen ist, weil nirgends dargelegt wurde, dass sie vom Notar vorgängig über das Thema Herabsetzung aufgeklärt worden wäre. Aufgrund der Formulierung im 6 Inventar (Nachkommen haben Einsprache erhoben und sind „somit“ anerkannte Erben) musste sie – sofern sie sich überhaupt entsprechende Überlegungen machte – vielmehr davon ausgehen, dass die Feststellungen des Notars der Rechtslage entsprechen, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall war.