Aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Frau XY. die Nachkommen mit ihrer Zustimmungserklärung von der Einreichung einer solchen dispensieren wollte. Dies käme einer Zustimmung zu einem „qualifizierten Schweigen“ gleich, was auch deshalb nicht anzunehmen ist, weil nirgends dargelegt wurde, dass sie vom Notar vorgängig über das Thema Herabsetzung aufgeklärt worden wäre.