21. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich Frau XY. einer solchen Tragweite ihrer Zustimmungserklärung nicht bewusst war. Diese wurde ihr vom Notar vorbereitet zugestellt, und es ging um eine Zustimmung zum Inventar, worunter landläufig und auch nach dem Gesetz eine Aufstellung von Vermögenswerten verstanden wird. Unter dem Titel erbrechtliche Feststellungen findet sich lediglich ein Vorbehalt für die Ungültigkeits- und Erbschaftsklage, nicht erwähnt wird jedoch die Herabsetzungsklage. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Frau XY.