Damit besteht keine rechtliche Grundlage, einer in einer öffentlichen Urkunde (Erbschaftsinventar oder Erbbescheinigung) enthaltenen Feststellung, wonach Personen ohne Vorbehalt der Herabsetzungsklage als Erben anerkannt sind, die Vermutung der Richtigkeit zuzuerkennen. 20. Es ist somit zu prüfen, ob die Zustimmungserklärung von Frau XY. zum Entwurf des Inventars so auszulegen ist, dass sie die Nachkommen nicht nur als virtuelle, sondern als vollwertige gesetzliche Erben anerkannt und vom Erfordernis der Einreichung einer Herabsetzungsklage dispensiert hat. Zu beweisen hat dies gemäss Art. 8 ZGB der Berufungskläger.