Hingegen enthält die Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB die Feststellung, dass die aufgeführten Erben als einzige solche anerkannt sind, allerdings unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Vorbehalten sind auch die Herabsetzungs- und allfällige Feststellungsklagen. Dieser bundesrechtliche Vorbehalt gilt immer, und zwar auch dann, wenn er aus Versehen nicht in der Erbbescheinigung enthalten sein sollte (KARRER/VOGT/LEU-BSK ZGB II, Art. 559 N 23). Die Erbbescheinigung muss von Bundesrechts wegen nicht öffentlich beurkundet sein (vorstehend Ziff. 14).