Diese Vermutung knüpft an das bundesrechtliche Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung an. Nur jener Teil einer öffentlichen Urkunde ist beweisverstärkt, für den die Form der öffentlichen Beurkundung erforderlich ist (FLAVIO LARDELLI, in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Art. 9 N 12 und 28). Wie bereits vorstehend (Ziff. 11 ff.) erwogen, ist die Feststellung, welche Erben anerkannt sind, nicht Bestandteil des bundesrechtlich vorgeschriebenen Inhalts eines Erbschaftsinventars. Hingegen enthält die Erbbescheinigung gemäss Art.