19. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Feststellung des Notars, dass die Nachkommen als Erben anerkannt worden seien, die Vermutung der Richtigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB geniesst. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.“ Diese Vermutung knüpft an das bundesrechtliche Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung an.