Die Erwähnung der durch die Verfügung von Todes wegen ausgeschlossenen pflichtteilsgeschützten Erben ist denn auch nicht Inhalt einer Erbbescheinigung. Gemäss KAR- RER/VOGT/LEU-BSK ZGB II, Art. 559 N 25, ist ein ausgeschlossener Pflichtteilserbe aber dann aufzunehmen, wenn die übrigen Erben mit ihm übereingekommen sind, dass er entgegen der Verfügung von Todes wegen Erbenstellung erhalten soll.