Ein solcher Schluss lässt sich weder aus dem Umstand ziehen, dass die Wirkung der Einsprache in Art. 559 Abs. 1 ZGB nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt ist, noch bestehen hierfür sachlich überzeugende Gründe. Ist der sich verletzt fühlende Erbe trotz erhobener Einsprache gehalten, innert den Verwirkungsfristen erbrechtliche Klagen zu erheben, wird dadurch die Einsprache keineswegs ihres Sinnes entleert, was allenfalls ein Indiz für eine andere Auslegung der Bestimmung bedeuten könnte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich der gesetzliche Erbe mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen kann.