16. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch der Rechtslage. Ist die Berechtigung von eingesetzten Erben bestritten worden, so kann eine Erbbescheinigung vorläufig nicht ausgestellt werden, weder an die eingesetzten noch an die gesetzlichen Erben. Erst wenn die gesetzlichen Erben von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, innert Jahresfrist eine erbrechtliche Klage einzureichen, so ist die Erbbescheinigung auf Verlangen der eingesetzten Erben an diese auszustellen (KARRER/VOGT/LEU-BSK ZGB II, Art. 559 N 40; vgl. auch BGer 5A_841/3013 vom 18. Februar 2014).