15. In casu hat der Notar den übergangenen gesetzlichen Erben den Erbvertrag eröffnet, und diese haben dagegen fristgerecht Einsprache erhoben (Berufungsbeklagte: KAB 2). Der Notar hat dies im Erbschaftsinventar auf S. 4 so festgestellt. Der nächste Satz lautet wie folgt: „Der Erblasser hinterlässt somit als seine einzigen, gesetzlichen und anerkannten Erben [Unterstreichung im Originaltext], unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage: [die Ehefrau zu 5/8 und die Nachkommen zu je 1/8].