Gemäss Art. 58 Abs. 1 NV sind Erbverträge durch die Notarin oder den Notar zu eröffnen, wobei sich deren Eröffnung und das Ausstellen von Erbenscheinen für erbvertraglich eingesetzte Erben gemäss Abs. 4 sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB richten. Die Form der Erbbescheinigung ist bundesrechtlich nicht geregelt, sondern dem kantonalen Recht überlassen. Aus dem Begriff „Bescheinigung“ ergibt sich lediglich, dass es sich um ein schriftliches Dokument der zuständigen Behörde handeln muss (KAR- RER/VOGT/LEU-BSK ZGB II, Art. 559 N 17).