13. Wie die vorstehenden Ziffern 11 und 12 aufzeigen, ist weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht vorgesehen, dass das Inventar verbindliche Feststellungen über die Erbenstellung enthält. Beim Erbschaftsinventar handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, aber nur so weit, als der Notar für die Beurkundung zuständig war (Art. 24 lit. a des Notariatsgesetzes [NG; BSG 169.11]).