55 der Notariatsverordnung (NV, BSG 169.112) bestimmt, dass die Inventarurkunde den Ort, das Datum und die Zeit der Inventaraufnahme und die Namen der teilnehmenden Personen sowie ein Verzeichnis der zum inventarisierenden Vermögen gehörenden Sachen und Rechte aller Art und auf Verlangen der Urkundspartei auch die mit dem Vermögen verbundenen Schulden und sonstigen Lasten zu enthalten hat. Auf Verlangen einer Urkundspartei sind die Gegenstände des Vermögens zu schätzen.