3 über die Errichtung des Inventars (Inventarverordnung, InvV, BSG 214.431.1). Nach Art. 21 InvV haben die „erbberechtigten Personen“ Gelegenheit, an der Inventaraufnahme teilzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 InvV soll das Inventar den Nachlass sowie das Vermögen der von der verstorbenen Person in der Steuerpflicht vertretenen Personen und der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten vollständig darstellen.