12. Gemäss Art. 61 Abs. 1 EG ZGB wird das Erbschaftsinventar durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung