Erfüllt das Erbschaftsinventar nach kantonalem Recht auch die Funktion eines Steuerinventars, so sind auch die Passiven aufzuführen und die Vermögenswerte werden zu Steuerwerten geschätzt (KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Art. 553 N 1 ff. [nachfolgend: Autor-BSK ZGB II]). Das Inventar hat keine materielle Wirkung für eine allfällig darin enthaltene Schätzung der Vermögenswerte oder für andere zivilrechtliche Verhältnisse; bezüglich materiell-rechtlicher Fragen ist in jedem Fall die Entscheidung des ordentlichen Richters vorbehalten (KARRER/VOGT/LEU-BSK ZGB II, Art. 553 N 16).