11. Gemäss Art. 553 ZGB wird unter gewissen Voraussetzungen die Aufnahme eines Inventars angeordnet. Das Inventar dient der Feststellung des Bestandes des Nachlasses. Von Bundesrechts wegen enthält es eine Aufstellung der Aktiven des Nachlasses ohne Bewertung, da es nicht die Wertermittlung bezweckt. Das kantonale Recht kann hingegen eine Schätzung vorschreiben. Erfüllt das Erbschaftsinventar nach kantonalem Recht auch die Funktion eines Steuerinventars, so sind auch die Passiven aufzuführen und die Vermögenswerte werden zu Steuerwerten geschätzt (KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl.