Der Erblasser hinterlässt somit als seine einzigen, gesetzlichen und anerkannten Erben, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage: - seine Ehefrau (…), zu 5/8 - seinen Sohn (…), zu 1/8 - seinen Sohn (…), zu 1/8 - seine Tochter [die Berufungsbeklagte], zu 1/8“. Das Inventar enthält weiter allgemeine Feststellungen, güterrechtliche Feststellungen mit Aufstellung der Vermögenswerte beider (unter Gütertrennung lebender) Ehegatten, weitere erbrechtliche Feststellungen und eine Aufstellung des Nachlassvermögens mit Aktiven und Passiven. Es resultiert ein reines Nachlassvermögen von CHF (…). Darunter findet sich folgender Satz: