Die Argumentation des Berufungsklägers geht dahin, dass sich die Einreichung einer Herabsetzungsklage deshalb als nicht notwendig erwiesen habe, da Frau XY. – wie sich aus dem Erbschaftsinventar und ihrer diesbezüglich abgegebenen Zustimmungserklärung ergebe – die Erbenstellung der Nachkommen anerkannt habe und diese daher ihre Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Erbteilungsklage geltend machen könnten. Dieser Auffassung kann – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden.