8. Für die Beantwortung der Frage, ob in casu eine Vertragsverletzung in Form einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Berufungsklägers vorliegt, ist entscheidend, ob eine fristgerechte Einreichung der Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage zur Wahrung der Interessen der Mandanten notwendig gewesen wäre resp. wie es sich mit den Pflichtteilsansprüchen der Nachkommen verhält. Die Argumentation des Berufungsklägers geht dahin, dass sich die Einreichung einer Herabsetzungsklage deshalb als nicht notwendig erwiesen habe, da Frau XY.