Im Entscheid wurden Inhalt und Tragweite eines Erbschaftsinventars und einer Erbbescheinigung erörtert und daraus abgeleitet, welche Bedeutung der notariellen Feststellung über die „Anerkennung“ zukommen kann. Weiter wurde geprüft, ob die von der eingesetzten Alleinerbin abgegebene Zustimmungserklärung zum Inhalt des Erbschaftsinventarsentwurfes von den pflichtteilsgeschützten Erben resp. dem Berufungskläger als Dispensierung von der Einreichung einer Herabsetzungsklage verstanden werden durfte. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. Materielles (…) C. Vertragsverletzung (…)