Die Berufungsbeklagte reichte in der Folge Klage gegen den Berufungskläger ein, da dieser die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeits-, resp. Herabsetzungsklage unbenutzt verstreichen liess, ohne seine Mandantschaft über die Bedeutung deren Ablaufs aufzuklären, womit er in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sein Mandat schlecht erfüllt hat. Die Vorinstanz verurteilte ihn antragsgemäss zur Bezahlung von CHF XXX nebst Zins zu 5 % seit XXX. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger Berufung.