Regeste:  Art. 394 ff. OR; Art. 553 ZGB; Art. 559 Abs. 1 ZGB; Art. 61 Abs. 1 EG ZGB  Weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht ist vorgesehen, dass das Inventar verbindliche Feststellungen über die Erbenteilung enthält.  Übergangene Pflichtteilserben werden nur dann ohne Gestaltungsurteil – das die fristgerechte Klageerhebung voraussetzt – zu vollen Erben, wenn ihre Erbenstellung von den eingesetzten Erben anerkannt wurde.